AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

t²ft – Thomas Thanner

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von „t²ft -Thomas Thanner“ (nachfolgend „t2ft“ genannt) mit seinen Kunden. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Der Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn t2ft in Kenntnis entgenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Das Wort „Ware“ wird im Folgenden allgemein für Hardware und Software verwendet.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von t2ft sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von t2ft schriftlich bestätigt oder wenn dieser ausgeführt wurde.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich t2ft die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch t2ft Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag durch t2ft nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Die im Rahmen von Publikationen wie z. B. Datenblättern veröffentlichten Angaben dienen der Spezifikation der Waren. Sie sichern keine Eigenschaften dieser Waren zu.
  4. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann t2ft dieses Angebot innerhalb von 14 Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage am Sitz von t2ft) ab Zugang annehmen. Die Annahme durch t2ft erfolgt durch schriftliche Erklärung wie z.B. Auftragsbestätigung oder Versandanzeige.
  5. Soweit t2ft den Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags berät, geschieht dies nach bestem Wissen; ein Beratungsvertrag kommt hierdurch nicht zustande. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  6. Geringfügige, sowie handelsübliche Abweichungen der Konstruktion und Spezifikation behält sich t2ft vor, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind.

§ 3 Rahmenaufträge

Aufbauend auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rahmenaufträge folgende Konditionen:

  1. Ein Rahmenauftrag ist eine rechtsverbindliche Zusage des Auftragsgebers über die Beauftragung einer Dienstleistung mit einer bestimmten Gesamtstundenzahl bis spätestens zu einem von den Vertragspartnern definierten Ablauftermin.
  2. Ein Rahmenauftrag ermöglicht dem Auftraggeber den Genuß einer Dienstleistung mit definierter Gesamtstundenmenge zu den jeweils im vorausgegangenen schriftlichen Angebot ausgewiesenen Stundensätzen.
  3. Teilleistungen aus diesem Mengenkontrakt werden grundsätzlich sofort fakturiert und entsprechend der gültigen Zahlungsbedingungen fällig.
  4. Erfüllt der Auftraggeber seine Abnahmeverpflichtung in dem definierten Zeitraum nicht oder gerät er bei Teillieferungen in Zahlungsverzug, so erfolgt eine Nachberechnung der Differenz nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes bzw. bei Zahlungsverzug bereits zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs entsprechend der bis zu diesem Tage abgenommenen Stundenzahl gemäß der vereinbarten Preise für diese tatsächlich abgenommene Stundenzahl.
  5. Erfüllt der Auftraggeber seine Abnahmeverpflichtung innerhalb von 30 Werktagen nach dem definierten Ablauftermin nicht, werden die verbelibenden Stunden unaufgefordert fakturiert.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von t2ft gelten ab Firmensitz in Bobingen zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie sonstiger Steuern, Zöllen, Abgaben und Lasten, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist. In den Preisen von t2ft ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Zahlungen sind gemäß Angaben der Rechnungsstellung zu leisten. Hiervon ausgenommen sind schriftliche Sondervereinbarungen.
  3. Änderungswünsche des Kunden, durch die Mehrkosten entstehen, werden in Rechnung gestellt.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist t2ft nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von t2ft anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferbedingungen, Fristen und Verzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort versandt. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden (vgl. § 4 Abs. 1). Die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges liegt im Ermessen von t2ft, soweit nichts anders vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich t2ft, auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Transportschäden sind t2ft sowie dem anliefernden Transportunternehmen bei Ablieferung und wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn t2ft die Verzögerung zu vertreten hat.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Insbesondere ist t2ft zu Teillieferungen berechtigt, wenn dessen eigene Lieferanten und Hersteller nachweislich in Lieferverzug sind. t2ft wird wegen der Restlieferung unverzüglich dem Vertragspartner eine neue angemessene Nachlieferungsfrist bekannt geben. Ist t2ft auch innerhalb dieser Nachfrist aufgrund mangelnder Zulieferung zur Vertragserfüllung nicht in der Lage, kann er vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, es sei denn, er kann t2ft grobes Verschulden für die Nichterfüllung des Vertrages nachweisen. Ebenfalls ist der Kunde berechtigt, eine weitere Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kommt t2ft aus anderen als in 5. genannten Gründen in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
  7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung oder statt der Leistung, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer t2ft etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Haftung von t2ft ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer t2ft zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

§ 6 Versand / Gefahrübergang

  1. Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist die Ware vom Auftraggeber selbst abzuholen, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Abholung im Betrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  2. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen, ausgenommen davon sind Paletten und Mehrwegverpackungen.

§ 7 Gewährleistungsansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikationen von t2ft; diese ergeben sich aus dem Vertragstext oder dem Inhalt des im Vertrag genannten Pflichtenhefts.
  3. Die Ware von t2ft ist nicht dafür bestimmt, als Komponente in solche lebensfördernde oder lebenserhaltende Geräte oder Systeme eingebaut zu werden, bei denen eine Störung der Ware die Gefahr von Personenschäden oder Todesfällen verursachen kann. Sollte der Kunde die Ware entgegen dieses ausdrücklichen Verwendungsausschlusses einsetzen, wird der Kunde t2ft sowie alle Angestellten, Niederlassungen, verbundenen Unternehmen und Distributoren im Hinblick auf jedwede Ansprüche, Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsvergütungskosten), Schäden und Belastungen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem nicht berechtigten Einsatz der Ware zusammenhängen, schadlos halten. Ein solcher Anspruch auf Schadloshaltung gilt auch dann, wenn vorgetragen wird, t2ft habe bei der Herstellung der Ware nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt.
  4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und t2ft etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht zu erkennen sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde t2ft arglistig verschwiegen. Bei der Untersuchung der Ware ist diese nach der von t2ft erstellten Spezifikation zu überprüfen.
  5. Im Falle von Änderungen an der Ware, die der Kunde selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht.
  6. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht, soweit der Mangel aus einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, Lagerung, einem ungeeigneten oder unsachgemäßem Transport, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung resultiert.
  7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist t2ft – innerhalb angemessener, von t2ft zu treffender Wahl – zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nachlieferung fehl schlägt, dem Kunden unzumutbar ist, von t2ft unberechtigt verweigert wird oder nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

§ 8 Rechtsmängel

  1. Soweit Rechte Dritter der vertragsgemäßen Nutzung der Ware entgegenstehen, hat der Auftraggeber t2ft unverzüglich über die Geltendmachung solcher Rechte Dritter schriftlich zu informieren und t2ft sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Ware gegen die geltend gemachten Rechte Dritter auf eigene Kosten zu verteidigen.
  2. Soweit Rechte Dritter einer vertragsgemäßen Nutzung der Ware entgegenstehen, wird t2ft nach eigener Wahl durch geeignete Maßnahmen die Rechte Dritter oder deren Geltendmachung beseitigen, dem Auftraggeber die Nutzungsrechte von dem Dritten auf eigene Kosten beschaffen oder die Ware ersetzen (= Nacherfüllung), so dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die Vertragsgemäßheit der Ware nicht beeinträchtigt wird.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar ist, von t2ft verweigert wird oder t2ft dieser nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Im Falle lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Ware ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  4. Ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der Regelungen in § 9 besteht nur, soweit t2ft die entgegenstehenden Rechte Dritter kannte oder hätte kennen müssen.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz

  1. t2ft haftet für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit t2ft, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. t2ft haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch t2ft, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit t2ft, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. t2ft haftet haften ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  5. Soweit Haftung von t2ft gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der entsprechenden Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von t2ft.

§ 10 Verjährung

  1. Mangelansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 12 Monaten, beginnend mit der Auslieferung bei t2ft. Diese Verjährungsfrist gilt auch für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsrechts bleiben unberührt.
  2. Die Verjährungsfrist des § 10 Abs. 1 gilt jedoch nicht für die in § 9 Abs. 1 – 3 bezeichneten Fälle. Für diese Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Software – Lizenz

  1. t2ft räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die Software gemäß den nachstehenden Regelungen zu nutzen, d.h. zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
  2. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit ausgeliefert.
  3. Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie).
  4. Der Kunde ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
  5. Das vorstehende Nutzungsrecht wird lediglich dem Kunden übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Unterlizenzen einzuräumen. In allen Fällen der Nutzbarmachung der Software oder einzelner ihrer Komponenten für Dritte bedarf es einer gesonderten vertraglichen Regelung.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von t2ft
    1. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die t2ft zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird t2ft auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Betrag der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen, insbesondere sie weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -überlassung im Tauschweg ist nicht gestattet. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe von dritter Seite sind unverzüglich an t2ft anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten zu versichern.
    3. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an t2ft ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden; t2ft nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung von t2ft nur bis zur Höhe des Rechnungswerts der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
    4. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware nach § 950 BGB wird die neue Sache für t2ft hergestellt, ohne diese zu verpflichten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache. Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BFB) tritt der Besteller im Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an t2ft ab. Verliert t2ft an diesen hergestellten und den gelieferten Waren sein Eigentum, tritt der Besteller hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an t2ft ab, der hiermit diese Abtretung annimmt.

§ 13 Vertragsanpassung

  1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von t2ft erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben neu angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht t2ft das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will t2ft von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  2. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Abschluss des Vertrages erheblich verschlechtert, insbesondere wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenz-, Vergleichsverfahren angemeldet wird oder wenn der Besteller zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen worden ist, kann t2ft von dem Vertrag zurücktreten oder wahlweise außerordentlich kündigen.

§ 14 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist t2ft verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutz und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch von t2ft erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet t2ft innerhalb der in § 10 genannten Fristen wie folgt:
    1. t2ft wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass Schutz- und Urheberrecht nicht verletzt werden,oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht von t2ft zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 7 Abs. 2 – 8.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von t2ft bestehen nur, soweit der Besteller t2ft über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und t2ft alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutz- und Urheberrechtsverletzung verbunden ist.
    4. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutz und Urheberrechtsverletzung zu vertreten hat.
    5. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der t2ft nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von t2ft gelieferten Produkten eingesetzt wird.

§ 15 Datenschutz

Gemäß § 26.1 (Datenschutzgesetz) weisen wir darauf hin, dass kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden, um die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen notwendigen Vorgänge bearbeiten zu können.

§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, wird für beide Teile bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand – auch für Wechsel, Scheck- und Urkundenprozesse – Augsburg vereinbart. t2ft ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von t2ft.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

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